Arbeitszeugnis anfordern — Ihr Anspruch, sauber geltend gemacht
Auf ein Arbeitszeugnis haben Sie immer Anspruch — auch nach Eigenkündigung. Wenn der Arbeitgeber zögert, hilft ein kurzes, sachliches Schreiben: Anspruch benennen, Frist nennen, qualifiziertes Zeugnis verlangen. Hier das Muster zum Kopieren.
Das Musterschreiben
Der Anspruch besteht — immer
Der Anspruch auf ein Zeugnis folgt für alle heute geschlossenen Arbeitsverträge aus § 109 GewO; dieser Anspruch besteht unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis endete — nach Ablauf, nach Arbeitgeber- oder nach Eigenkündigung. Auch in der Probezeit und nach kurzer Beschäftigungsdauer besteht der Anspruch. Und: Sehr langes Zuwarten kann den Anspruch verwirken — deshalb zeitnah und schriftlich anfordern.
Einfach oder qualifiziert?
- Einfaches Arbeitszeugnis: Art und Dauer der Tätigkeit, ohne Bewertung — die reine Grundinformation.
- Qualifiziertes Arbeitszeugnis: zusätzlich Leistung und Verhalten, wohlwollend aber wahr. Das ist die Standard-Version, die Bewerbungen erwartet — wer nichts anderes verlangt, sollte hier ausdrücklich danach fragen.
Was ein Zeugnis enthalten muss
Ein Arbeitszeugnis muss wahr und wohlwollend formuliert sein — keine versteckten Abwertungen, keine unfaire Schönfärberei. Form und Umfang richten sich nach der üblichen Praxis im Betrieb bzw. der Branche. Gebräuchlich ist eine bewusst wohlwollende Zeugnissprache, die Deutungsspielraum lässt.
- Firmen- und Anschrift des Arbeitgebers, Ausstellungsdatum
- Art und Dauer der Tätigkeit (mindestens — einfaches Zeugnis)
- Aufgabenbeschreibung, Leistung und Verhalten (qualifiziertes Zeugnis)
- Unterschrift von einer befugten Person (z. B. Geschäftsführung oder HR) — ein Zeugnis ohne Unterschrift ist nicht brauchbar.
Korrektur verlangen
Bei inhaltlichen Fehlern, unklaren Formulierungen oder versteckten Geheimcodes (z. B. „stets bemüht") gilt: Sie haben Anspruch auf Berichtigung. Schreiben Sie konkret, welche Passage Sie beanstanden und wie sie korrekt lauten soll — sachlich, nicht emotional. Bleibt der Arbeitgeber stumm oder lehnt ab, führt der Weg über einen Anwalt bzw. das Arbeitsgericht; in vielen Fällen reicht ein anwaltliches Schreiben bereits aus.